Können die Subventionen nicht einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden (
Ziff. 1.3.1 und 1.3.2) und werden sie nicht zur Deckung des Betriebsdefizits ausgerichtet (
Ziff. 1.3.3), handelt es sich um sonstige Subventionen. Bei solchen sonstigen Subventionen gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits (
Ziff. 1.3.3;
betreffend Covid-19-Beiträgen vgl. Ziff. 1.3.4).
Wie bei den objektbezogenen Subventionen soll die Vorsteuerkürzung dazu führen, dass derjenige Anteil der Aufwendungen und Investitionen, der mit Subventionen finanziert ist, gekürzt wird. Führt die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz zu einem Ergebnis, welches die Gewichtung der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen mit Subventionen nicht angemessen berücksichtigt (Massgabe der Finanzierung), kann die steuerpflichtige Person die Kürzung nach dem Gesamtaufwand vornehmen. Die Vorsteuerkürzung auf Aufwendungen und Investitionen wird dabei nach dem Verhältnis der Subvention zum Gesamtaufwand vorgenommen. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei der Aufwand gemäss Erfolgsrechnung inkl. Abschreibungen berücksichtigt.
Beispiel
Das Start-up-Unternehmen X erzielt in den ersten Geschäftsjahren nur sehr wenig Umsatz. Es finanziert die Investitionen und den Aufwand mit Eigenkapital und einem Kredit von der Hausbank. Zusätzlich erhält das Unternehmen ein zinsloses Darlehen von der öffentlichen Hand von CHF 5 Mio. Der Zinsverzicht von CHF 50'000 (berechnet mit dem Zinssatz für Hypotheken des ersten Ranges bei der Hausbank zu 1 % von CHF 5 Mio.) gilt als Subvention, die zu einer Vorsteuerkürzung führt.
Da das Unternehmen immer noch im Aufbau ist, steht im vorliegenden Geschäftsjahr dem Aufwand (exkl. MWST und inkl. Abschreibungen) von CHF 1 Mio. nur ein Umsatz von CHF 150'000 gegenüber. Die Vorsteuerkürzung nach dem Umsatzverhältnis führt zu einer Kürzung von 25 % (Berechnung: Umsatz von CHF 150'000 = 75 % / Subvention CHF 50'000 = 25 %). Die Massgabe der Finanzierung des Aufwandes wird nicht angemessen berücksichtigt, da nicht 25 % des Aufwandes von CHF 1 Mio. mit einer Subvention von CHF 50'000 finanziert sein können.
Die Vorsteuern sind deshalb im Verhältnis der Subvention zum Aufwand laut Erfolgsrechnung um 5 % (Berechnung: Aufwand CHF 1 Mio. = 100 % und davon Subvention von CHF 50'000 = 5 %) zu kürzen.
Als Alternative kann auch die vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung angewendet werden (
Ziff. 1.3).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 13.08.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).