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Die Vorsteuerkürzung ist im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode vorzunehmen.

 

Für die Vorsteuerkürzung sind grundsätzlich die Vorsteuerbeträge derjenigen Steuerperiode(n) zu berücksichtigen, für welche die Subvention gemäss der Vereinbarung bestimmt ist.

 

Beispiel
Eine steuerpflichtige Stiftung wird von der öffentlichen Hand mit Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits unterstützt. Es ergeben sich Streitigkeiten über die Subventionshöhe für das Jahr 2014, welche erst nach langer Zeit beigelegt werden können. Im April 2021 zahlt die öffentliche Hand der Stiftung für das Jahr 2014 nachträglich eine Subvention von CHF 100'000 aus. Gleichzeitig wird auch für das Jahr 2021 eine Subvention ausbezahlt.

Im Jahr 2014 hat die Stiftung einen Umsatz (ohne Subvention) von CHF 900'000 erzielt und Vorsteuern von CHF 20'000 geltend gemacht.

Die Stiftung muss die notwendige Vorsteuerkürzung für die nachträgliche Subventionszahlung im 2. Quartal 2021 vornehmen. Die Berechnung der Kürzung hat aufgrund der Vorsteuern und Umsatzverhältnisse des Jahres 2014 zu erfolgen.

Die Kürzung von 10 % (Berechnung: Umsatz inkl. Subvention CHF 1 Mio. = 100 % / Subvention CHF 100'000 = 10 %) auf CHF 20'000 Vorsteuern beträgt CHF 2'000. Dieser Betrag ist in der Abrechnung für das 2. Quartal 2021 unter Ziffer 420 der Abrechnung zu deklarieren. Mit der Vorsteuerkürzung für das Jahr 2021 kann bis zum 4. Quartal 2021 zugewartet werden, da zum Zeitpunkt der Auszahlung die relevanten Zahlen (Vorsteuern und Gesamtumsatz 2021) noch nicht bekannt sind.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 13.08.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).



13.08.2021
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