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Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung an eine nicht eng verbundene Person, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Die neutrale einmalige oder mehrmalige Erwähnung des Spenders in einer Publikation ( Definition unter Ziff. 2.2.2), selbst wenn dabei der Name, die Firma oder dessen Logo verwendet wird, gilt nicht als Gegenleistung (Art. 3 Bst. i MWSTG).

 

Zuwendungen, die nicht von Gemeinwesen stammen, gelten als Spenden; wird die Zuwendung von einem Gemeinwesen gewährt, so handelt es sich grundsätzlich um eine Subvention. Die Zahlung des Spenders erfolgt auf freiwilliger Basis und es wird keine Gegenleistung vom Zahlungsempfänger erwartet.

 

Spenden können in folgender Form ausgerichtet werden (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Geldzahlungen;

  • an eine nicht eng verbundene Drittperson ausgerichtete Sachleistungen wie das zur Verfügung stellen von Personal, Räumlichkeiten, Material.


22.05.2013
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