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Es gilt die Spenden (ohne Gegenleistung) von den Sponsoringeinnahmen zu unterscheiden. Eine der Steuer unterliegende Sponsoringleistung liegt vor, wenn der Empfänger der Zuwendung (z.B. Sportverein) als Gegenleistung eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors erbringt.

 

Die neutrale, einmalige oder mehrmalige Nennung des Beitragszahlers in einer Publikation nach Wahl des Beitragsempfängers gilt nicht als Werbeleistung beziehungsweise Sponsoring, selbst wenn dabei der Name der Firma und/oder dessen Logo verwendet wird (Art. 3 Bst. i MWSTG).


21.12.2015
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