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Der Antragsteller darf im Inland unter Vorbehalt von Ziffer 1.3.1 keine Leistungen erbringen (Art. 151 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Als vom Antragsteller erbrachte Leistungen im Inland gelten auch von einem Dritten in seinem Auftrag ausgeführte Leistungen im Inland, die er im eigenen Namen weiterfakturiert.

 

Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen und nach Artikel 121a MWSTV auf die Eintragung als steuerpflichtige Person verzichten, haben keinen Anspruch auf Steuervergütung. Um die aufgewendete Steuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs gleichwohl geltend machen zu können, müssen sie sich im Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lassen.

 

Weitere Einzelheiten zu Leistungen, die als im Inland erbracht gelten, können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


12.07.2018
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