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Das Gegenrecht gilt als gewährt, wenn Unternehmen mit Sitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die bezahlte Mehrwertsteuer ebenfalls ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen (Art. 151 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 1 Bst. a MWSTV).

 

Mögliche Einschränkungen des Gegenrechts sind aus der Länderliste ersichtlich ( Form. Nr. 1224).

 

Das Gegenrecht gilt auch als gewährt, wenn im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer oder eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (Art. 152 Abs. 1 Bst. b und c MWSTV).

 

Über Gegenrechtsvereinbarungen betreffend das Fürstentum Liechtenstein informiert die Ziffer 6.4 bzw. die Website der Liechtensteinischen Steuerverwaltung.



02.03.2022
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