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Verwendet der Antragsteller die bezogenen Leistungen zwar für eine unternehmerische Tätigkeit mit Anrecht auf Vorsteuerabzug (d.h. für eine nach dem schweizerischen Mehrwertsteuergesetz steuerbare Leistung), jedoch ebenfalls

  • für eine unternehmerische Tätigkeit ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug (d.h. für eine nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leistung); oder

  • für eine nicht unternehmerische Tätigkeit (z.B. für private Zwecke),

 

so ist die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Für die Korrektur gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Mehrwertsteuerrechts.


20.06.2016
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