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Eine Steuervergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte Mehrwertsteuer auf Leistungen, die nach dem MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet (Art. 153 Abs. 1 MWSTV).

 

Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung ist nicht die ESTV zuständig. Dies obliegt i.d.R. den Zivilgerichten (Art. 6 MWSTG).

 

Informationen zur Steuerbarkeit von Leistungen finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt. Näheres zur Ortsbestimmung einer Leistung findet sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.

 

Beispiel 1
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland kauft von einem in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen verschiedene Werbeartikel. Das inländische Unternehmen liefert die Werbeartikel von der Schweiz aus frei Haus an den Sitz des Unternehmens in Deutschland. Die Rechnung wird inklusive 7,7 % MWST ausgestellt.

 

Bei diesem Sachverhalt ist eine Steuervergütung nicht möglich, da eine steuerbefreite (Export-)Lieferung vorliegt. Eine Korrektur beziehungsweise Rückerstattung der Steuer kann nur über den Leistungserbringer vorgenommen werden.

 

Beispiel 2
Ein in der Schweiz steuerpflichtiges Unternehmen erbringt für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Beratungsleistungen. Die erbrachten Dienstleistungen werden vom Schweizer Unternehmen mit 7,7 % MWST in Rechnung gestellt.

 

Diese Dienstleistung gilt nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. Somit ist der Ort der Dienstleistung im Ausland und die Leistung unterliegt nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Eine Korrektur beziehungsweise Rückerstattung der Steuer kann nur über den Leistungserbringer vorgenommen werden.


12.07.2018
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