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Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Leistungen in Rechnung gestellt worden sind, die sie den Kunden weiterfakturieren (Art. 153 Abs. 2 MWSTV). Die Vergütung von Steuerbeträgen auf anderen Kosten, die nicht als solche weiterfakturiert werden (z.B. Spesen des Reisebüros oder des Veranstalters), richtet sich nach den übrigen Bestimmungen des Vergütungsverfahrens.

 

Beispiel 1
Ein Angestellter eines Reisebüros erkundet die Möglichkeit, eine Reise durch die Schweiz zu organisieren. Die Mehrwertsteuer auf den dabei entstandenen Kosten (z.B. Hotel und Reisekosten) können dem Reisebüro vergütet werden.

 

Beispiel 2
Das Reisebüro kauft bei einem Hotel ein Kontingent an Hotelzimmern ein, die es seinen Kunden im Rahmen einer Reise in die Schweiz weiterverkauft. Die Mehrwertsteuer auf diesen Kosten kann nicht vergütet werden.


20.06.2016
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