Die Vergütungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Der Antrag auf Vergütung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem die Leistung in Rechnung gestellt wurde (Art. 154 Abs. 1 MWSTV). Der Antrag ist somit bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres einzusenden. Diese gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels. Pro Vergütungsperiode ist nur ein Vergütungsantrag möglich.
Wird der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin steuerpflichtig, so endet die Vergütungsperiode in diesem Zeitpunkt. Der Antrag auf Vergütung für diese Periode ist grundsätzlich zusammen mit der ersten MWST-Abrechnung innert der ordentlichen Abrechnungsfrist einzureichen (Art. 154 Abs. 2 MWSTV i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragssteller akzeptiert die ESTV aber eine nachträgliche Einreichung des Antrags innert der in Artikel 154 Absatz 1 MWSTV vorgesehenen Frist (Verwirkungsfrist). Die Vergütungsperiode beschränkt sich in diesen Fällen auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des laufenden Kalenderjahrs und dem Beginn der Steuerpflicht. Die zu erfüllenden Voraussetzungen entsprechen denjenigen eines regulären Vergütungsantrags (z.B. keine Leistungen im Inland während dieser Zeit, zu vergütender Mindeststeuerbetrag ist CHF 500).
Beispiel 1
Die TAX AG mit Sitz in München (DE) erbrachte für ein Unternehmen mit Sitz in Zürich Beratungsleistungen im Zeitraum vom 15.11.2018 bis 31.3.2019. Die angefallenen Steuern (z.B. auf Hotelkosten) können wie folgt geltend gemacht werden:
Sämtliche im Kalenderjahr 2018 ausgestellten Rechnungen für die im Jahr 2018 bezogenen Leistungen, können im Jahr 2019 mit dem Antrag für die Vergütungsperiode 2018 eingereicht werden. Rechnungen mit dem Ausstelldatum des Kalenderjahrs 2019 sind demzufolge mit dem Antrag im Jahr 2020 für die Vergütungsperiode 2019 einzureichen.
Beispiel 2
Die Küchenbau AG mit Sitz in Stuttgart (DE) erbringt ab dem 1. Juli 2019 Leistungen im Inland. Sie wird ab diesem Datum als Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz eingetragen. Sie kann für die im Zeitraum Januar bis Juni 2019 bezahlte Mehrwertsteuer zusammen mit ihrer ersten Mehrwertsteuerabrechnung einen Antrag auf Vergütung dieser Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 stellen. Der Antrag ist grundsätzlich zusammen mit der MWST-Abrechnung bis am 30. November 2019 einzusenden.
Änderung der MWSTV per 01.01.2019.