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Kein Anspruch auf Vergütung besteht auf Rechnungen für Voraus- und Akontozahlungen. Hierzu ist eine definitive Schlussrechnung nach Bezug der Leistung erforderlich.

 

Beispiel
Ein ausländisches Unternehmen tritt als Aussteller an einer Messe in der Schweiz auf. Diese findet im Juni des Jahres 2016 statt. Der Messeveranstalter stellte dem ausländischen Unternehmen eine Akontorechnung im November des Jahres 2015 zu.

 

Da die Messe erst im Juni 2016 stattfindet, ist die Leistung noch nicht bezogen worden. Nach Durchführung der Messe können in der Vergütungsperiode 2016 (Einzureichen im Folgejahr 2017) mit Einreichung der Schlussrechnung auch die bezahlten Steuern der Akontorechnung geltend gemacht werden.


20.06.2016
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