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Aus diesen Belegen muss ersichtlich sein, dass der Antragsteller auch der Leistungsempfänger der fakturierten Leistung ist, bzw. bei der Einfuhr von Gegenständen wirtschaftlich über diese verfügen kann.

 

Die Belege müssen den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren.

 

Gemäss Artikel 26 Absatz 2 MWSTG i. V. m. Artikel 155 Absatz 1 MWSTV haben die Rechnungen folgende Elemente zu enthalten:

  • Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;

  • Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;

  • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;

  • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;

  • das Entgelt für die Leistung;

  • den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

 

Auf andere Namen lautende (z. B. Aussendienstmitarbeiter, Angestellte) oder ohne Namen des Empfängers ausgestellte Belege berechtigen nichtzur Vergütung der MWST (Art. 155 Abs. 1 MWSTV).

 

Die auf Kassenzettel ausgewiesene Steuer kann nicht rückerstattet werden. Dies gilt auch für Coupons von Registrierkassen, Tickets für Parkhäuser, Bahnbillette usw. ungeachtet der Betragshöhe pro Beleg (Art. 155 Abs. 4 MWSTV).

 

Mit dem Antrag auf Vergütung müssen die Veranlagungsverfügungen des BAZG ebenfalls eingereicht werden ( Ziff. 6.2).


05.01.2022
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