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Der Antragsteller bestellt von Gesetzes wegen einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (Art. 155 Abs. 3 MWSTV). Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein. Der Steuervertreter weist sich durch eine Vollmacht auf dem offiziellen Antragsformular (Form. Nr. 1222) aus. Die Vollmacht ist für jeden Vergütungsantrag neu auszustellen.


02.03.2022
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