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Nach geltenden Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GeBüV kann ein Leistungserbringer seine Rechnungen elektronisch an Leistungsempfänger mit Sitz im In- und Ausland übermitteln.

 

Der Antrag auf Vergütung wird zusammen mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer bzw. den Veranlagungsverfügungen des BAZG eingereicht ( Ziff. 4.1). Ausdrucke elektronischer Rechnungen bzw. elektronischer Veranlagungsverfügungen werden bis auf weiteres unter Vorbehalt akzeptiert. Auf Verlangen der ESTV sind jedoch die elektronischen übermittelten Rechnungen bzw. die elektronischen Veranlagungsverfügungen auf DVD, CD oder in passwortgeschützter, komprimierter, paketierter Datei (z. B. WinZip oder WinRAR) per E-Mail einzureichen.


05.01.2022
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