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Die MWST-Info basiert auf dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und der dazu erlassenen MWSTV.

 

Sie basiert auf den gesetzlichen Grundlagen von Artikel 38 MWSTG und der Artikel 101–105 MWSTV.

 

Diese MWST-Info gibt Auskunft darüber, welche Vermögensübertragungen obligatorisch mit Meldeverfahren ( Ziff. 1) durchzuführen sind oder freiwillig mit Meldeverfahren durchgeführt werden können ( Ziff. 2).

 

Beim Meldeverfahren handelt es sich um eine besondere Form der Abrechnung und der Steuerentrichtung an die ESTV. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die veräusserten Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers. Für die in diesem Verfahren durchgeführten Transaktionen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Leistungen. So liegt eine Veräusserung auch dann vor, wenn mehrere Vermögenswerte im Rahmen von behördlichen Anordnungen, beispielsweise eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 3 Bst. c MWSTG), veräussert werden.

 

Die Erläuterungen dieser Publikation sollen den steuerpflichtigen Personen (und ihren Vertretern) helfen, ihre mit der MWST zusammenhängenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

 

Zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen

 

Die zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen richtet sich nach den in der MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen (MWST-Info 20) beschriebenen Grundsätzen. Alle folgenden Links verweisen auf die MWST-Info 20.

 

Die neue begriffliche Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab dem 1. Oktober 2020, d. h. ab dem Publikationsdatum der vollständig überarbeiteten MWST-Info 20.

 

Eine Übersicht der Anpassungen von Praxisfestlegungen gemäss der neuen begrifflichen Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung ist unter Ziffer 1 zu finden.

 

Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:

  • Erstmalige Praxisfestlegung ( Ziff. 2) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 2.2);

    • eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 2.3);

    • der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV ( Ziff. 2.4);

  • Änderung der bestehenden Praxis ( Ziff. 3) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 3.2);

    • eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 3.3);

    • Überprüfung der Praxis durch die ESTV ( Ziff. 3.4);

  • Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen ( Ziff. 4).

 

Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet.

 

Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden.

 

Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.

 

Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen ( Ziff. 5).


20.05.2021
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