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Damit das Meldeverfahren zur Anwendung gelangt, müssen die beteiligten Parteien gemäss Artikel 10 MWSTG steuerpflichtig sein beziehungsweise auf die Befreiung gemäss Artikel 11 MWSTG verzichten (Art. 38 MWSTG und Art. 102 MWSTV). Die Voraussetzung der beidseitigen Steuerpflicht gilt auch als erfüllt, wenn:

  • Der Erwerber erst durch die Übernahme steuerpflichtig wird;

  • ein Betreibungs- oder Konkursamt im Namen und auf Rechnung des steuerpflichtigen Schuldners die Veräusserung vornimmt.

 

Weitere Informationen enthält die MWST-Info Steuerpflicht.

 

Am Meldeverfahren können auch folgende Personen beteiligt sein:

  • Steuerpflichtige Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein;

  • steuerpflichtige ausländische Unternehmen (mit oder ohne Betriebsstätten im Inland);

  • MWST-Gruppen (ausgenommen für Gruppenmitglieder der gleichen Gruppe untereinander).


26.06.2018
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