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In welchen Fällen ein gewichtiges Interesse vorliegt, prüft die ESTV fallweise. Ein gewichtiges Interesse wird beispielsweise angenommen, wenn steuerbare Vermögenswerte veräussert werden, die aus einer Mehrzahl von Gegenständen und/oder Dienstleistungen bestehen, welche aus Sicht des Veräusserers eine organische Einheit bilden. Vom Vorliegen einer organischen Einheit wird regelmässig ausgegangen bei:

  • der Gesamtheit der jeweils gleichen oder gleichartigen Gegenstände und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens; oder

  • der Gesamtheit von verschiedenen Gegenständen und/oder Dienstleistungen, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.


14.04.2020
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