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(Art. 105 MWSTV)
 
Kann der Erwerber die vormalige Nutzung ( Ziff. 5) nicht belegen, wird vermutet, dass der Veräusserer die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat (Art. 105 MWSTV). Daraus ergeben sich nachstehende Folgen:

  • die Möglichkeit einer Einlageentsteuerung beim Erwerber entfällt; und

  • auf dem Teil der übernommenen Vermögenswerte, welche nun durch den Erwerber ganz oder teilweise für eine nicht unternehmerische Tätigkeit oder eine unternehmerische Tätigkeit ohne Vorsteuerabzugsrecht verwendet werden, ist eine Vorsteuerkorrektur im Eigenverbrauch vorzunehmen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Die Nutzungsdauer beginnt ab dem Zeitpunkt der Übertragung neu zu laufen.


14.01.2015
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