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Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Das bedeutet insbesondere, dass der Erwerber auch für Steuerforderungen haftet, die vor der Übertragung entstanden sind. Der bisherige Steuerschuldner (Veräusserer) haftet mit dem neuen Steuerschuldner (Erwerber) noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung solidarisch für die Steuerschulden, welche vor der Übertragung entstanden sind (Art. 15 Abs. 1 Bst. d MWSTG).

 

Bei der Übernahme eines Gesamtvermögens ( Ziff. 1.3.4) liegt nach Artikel 16 Absatz 2 MWSTG eine Steuernachfolge vor.

 

Bei der Übernahme eines Teilvermögens (Art. 101 MWSTV; Ziff. 1.3.4) liegt nach Artikel 16 Absatz 2 MWSTG eine Steuernachfolge nur dann vor, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um eng verbundene Personen i. S. v. Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. Somit liegt bei der Übernahme eines Teilvermögens unter unabhängigen Dritten keine Steuernachfolge vor.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 20.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.05.2021
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