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Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen (Art. 21 MWSTG Ziff. 6) sind (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

 

Ein steuerbares Leistungsverhältnis liegt also vor, wenn

  • eine nicht von der Steuer ausgenommene Leistung ( Ziff. 2.2);

  • gegen Entgelt ( Ziff. 2.3);

  • im Inland ( Ziff. 2.4);

  • von einer steuerpflichtigen Person ( Ziff. 2.5) erbracht wird; und

  • zwischen Leistung und Entgelt ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht ( Ziff. 2.6).

 

Ist eine Leistung gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet ( Ziff. 8).

 

Unentgeltliche Leistungen unterliegen nicht der Steuer, es sei denn, beim Leistungsempfänger handelt es sich um eine eng verbundene Person (Art. 3 Bst. h MWSTG i. V. m. Art. 26 MWSTV). Die Steuerbemessung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG ( MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). Zu beachten ist ferner, dass bei unentgeltlichen Leistungen gegebenenfalls eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist (Eigenverbrauch; Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG und Art. 69–71 MWSTV; MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Bei Leistungen an das Personal (entgeltlich oder unentgeltlich) sind die Ausführungen in der MWST-Info Privatanteile zu beachten.

 

Werden Mittel ausgerichtet, ohne dass eine Leistung erbracht wird, liegt kein Leistungsverhältnis vor. Solche Mittel (Nicht-Entgelte) unterliegen deshalb nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 MWSTG Ziff. 3).


20.10.2020
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