Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

a.

Steuerliche Folgen für den Dritten

 

Kauft der Dritte die Forderungen des Leistungserbringers oder lässt er sich diese in Kaufabsicht (einzeln oder global) abtreten, in beiden Fällen unter Übernahme des vollumfänglichen Delkredererisikos ohne Regressmöglichkeit, erzielt er einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz im Geschäft mit Geldforderungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG). Der Dritte bezahlt dem Leistungserbringer den Kaufpreis resp. das Abtretungsentgelt für die Forderungen und vereinnahmt die Zahlungen des Schuldners für eigene Rechnung.

 

Der Umsatz des Dritten besteht in der Differenz zwischen der vom Leistungsempfänger erhaltenen Zahlung und dem Forderungskaufpreis resp. Abtretungsentgelt, welcher/s an den Leistungserbringer bezahlt wurde.

 

Für die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung ist eine Methode zu wählen, welche zu einem sachgerechten Ergebnis führt ( MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen).

 

Zu beachten ist die Haftung des Dritten für die Steuerschulden gemäss Artikel 15 Absatz 4 MWSTG i.V.m. mit den Artikeln 23 – 25 MWSTV.

 

b.

Steuerliche Folgen für den Leistungserbringer

 

Forderungsverkauf und Forderungsabtretung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger (Grundgeschäft). Das bedeutet insbesondere, dass der Leistungserbringer nicht lediglich den vom Dritten für den Erwerb der Forderungen bezahlten Betrag, sondern das gesamte Entgelt zu versteuern hat, welches der Leistungsempfänger gemäss vertraglicher Vereinbarung (Grundgeschäft) entrichten muss (Nennwert der Forderung). Die Abrechnung der Steuer erfolgt, sofern der Leistungserbringer nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Kaufpreises beziehungsweise des Abtretungsentgeltes. Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend.

 

Skontoabzüge aus dem Grundgeschäft, die der Leistungsempfänger vornimmt, kann der Leistungserbringer als Entgeltsminderung behandeln, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Vertrag mit dem Dritten sieht eine Rückbelastung der vom Leistungsempfänger vorgenommenen Skontoabzüge an den Leistungserbringer vor und

  • der Dritte macht dem Leistungserbringer von den Skontoabzügen schriftlich Meldung.

 

Nimmt der Leistungsempfänger bei der Zahlung an den Dritten einen Abzug infolge Mängelrüge vor und belastet der Dritte den entsprechenden Betrag an den Leistungserbringer weiter, kann dieser eine entsprechende Entgeltsminderung vornehmen, sofern er dem Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellt. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger einen nachträglichen Umsatzbonus gewährt.

 

 

Forderungsausfälle beim Geschäft mit Geldforderungen werden vom Dritten übernommen und nicht dem Leistungserbringer belastet, weshalb sie vom Leistungserbringer grundsätzlich nicht als Entgeltsminderung geltend gemacht werden können.

 

Eine nachträgliche Änderung der Mehrwertsteuerschuld beim Leistungserbringer wird in der Praxis jedoch akzeptiert, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

 

1.

Der Dritte erleidet einen definitiven Forderungsausfall, indem er vom Leistungsempfänger nicht den Nominalwert inkl. MWST vergütet erhält.

 

2.

Die (Rest-)Forderung ist definitiv uneinbringlich, weil weitere Inkassomassnahmen objektiv nicht mehr möglich sind. Dies ist namentlich der Fall, wenn

 

 

a)

der Leistungsempfänger die Verlustscheinsforderung vom Dritten zurückgekauft hat, 

 

 

b)

der Leistungsempfänger, sofern es sich bei diesem um eine juristische Person handelt, im Handelsregister gelöscht worden ist, oder 

 

 

c)

die (Rest-)Forderung verjährt ist.

 

3.

Im Forderungskaufvertrag resp. Abtretungsvertrag haben Leistungserbringer und Dritter seinerzeit vereinbart, dass der Dritte im gegebenen Zeitpunkt dem Leistungserbringer schriftlich darüber Mitteilung macht und ihm unter Bezugnahme auf die genau bezeichnete Forderung unterschriftlich bestätigt, dass (a) die fragliche Forderung im Sinne der ESTV-Praxis (gemäss voranstehender Ziff. 2) definitiv aus seinem Vermögen ausgeschieden ist und er (b) einen definitiven Forderungsausfall in der genannten Höhe erlitten hat.

 

c.

Steuerliche Folgen für den Leistungsempfänger

 

Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 28 ff. MWSTG) - im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten; vorbehalten bleiben Entgeltsminderungen nach Art. 41 MWSTG) oder im Zeitpunkt der Bezahlung (bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) vornehmen.

  

 

 

 

 

Praxisänderung per 01.01.2018 (betreffend Gültigkeit;  Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


04.12.2019
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?