Steuerliche Folgen für den Leistungserbringer
Forderungsverkauf und Forderungsabtretung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger (Grundgeschäft). Das bedeutet insbesondere, dass der Leistungserbringer nicht lediglich den vom Dritten für den Erwerb der Forderungen bezahlten Betrag, sondern das gesamte Entgelt zu versteuern hat, welches der Leistungsempfänger gemäss vertraglicher Vereinbarung (Grundgeschäft) entrichten muss (Nennwert der Forderung). Die Abrechnung der Steuer erfolgt, sofern der Leistungserbringer nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Kaufpreises beziehungsweise des Abtretungsentgeltes. Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend.
Skontoabzüge aus dem Grundgeschäft, die der Leistungsempfänger vornimmt, kann der Leistungserbringer als Entgeltsminderung behandeln, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
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Der Vertrag mit dem Dritten sieht eine Rückbelastung der vom Leistungsempfänger vorgenommenen Skontoabzüge an den Leistungserbringer vor und
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der Dritte macht dem Leistungserbringer von den Skontoabzügen schriftlich Meldung.
Nimmt der Leistungsempfänger bei der Zahlung an den Dritten einen Abzug infolge Mängelrüge vor und belastet der Dritte den entsprechenden Betrag an den Leistungserbringer weiter, kann dieser eine entsprechende Entgeltsminderung vornehmen, sofern er dem Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellt. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger einen nachträglichen Umsatzbonus gewährt.

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Forderungsausfälle beim Geschäft mit Geldforderungen werden vom Dritten übernommen und nicht dem Leistungserbringer belastet, weshalb sie vom Leistungserbringer grundsätzlich nicht als Entgeltsminderung geltend gemacht werden können.
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Eine nachträgliche Änderung der Mehrwertsteuerschuld beim Leistungserbringer wird in der Praxis jedoch akzeptiert, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
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