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Nur Leistungen, welche im Inland erbracht werden, unterliegen der Inlandsteuer. Unter dem Inland ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 2 ZG zu verstehen (Art. 3 Bst. a MWSTG). Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören (deutsche Gemeinde Büsingen, Fürstentum Liechtenstein sowie der schweizerische Sektor des Flughafens EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg). Die bündnerischen Talschaften Samnaun und Sampuoir gelten nur in Bezug auf Dienstleistungen als Inland, in Bezug auf Lieferungen hingegen als Ausland (Art. 4 MWSTG; Art. 1 Abs. 1 ZV).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden.

 

Praxisänderung per 01.01.2020.


23.12.2019
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