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Mittel beziehungsweise Vermögenswerte, welche durch den Zuwender nicht für den Erhalt einer Leistung aufgewendet werden, sind beim Empfänger der Mittel beziehungsweise Vermögenswerte keine Entgelte im mehrwertsteuerlichen Sinne. Die Auflistung dieser Mittelflüsse im Gesetz (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) ist nur exemplarisch und deshalb nicht abschliessend.

 

Es ist zu beachten, dass die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Detaillierte Ausführungen zum Thema Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Nicht-Entgelten finden sich in den Publikationen MWST-Info Subventionen und Spenden sowie MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen.


20.06.2016
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