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(Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG)

 

Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden (im Zirkulationsverkehr), sind keine Entgelte, da sie nicht für eine Leistung ausgerichtet werden. Sie unterliegen der MWST nicht, sofern

  • das Pfandgeld separat in Rechnung gestellt wird (z.B. separate Position Pfandgeld auf dem für die Lieferung der Ware ausgestellten Dokument); und
  • das Pfandgeld bei Rückgabe der Umschliessung oder des Gebindes zurückvergütet wird.

 

Ob das Pfandgeld bei der Rückgabe oder lediglich periodisch aufgrund einer Gebindekontrolle abgerechnet wird, ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht von Belang.

 

Umschliessungen und Gebinde sind Verpackungen wie beispielsweise Flaschen, Harassen, Paloxen und Gasflaschen.

 

Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren, welche privaten Organisationen gemäss Artikel 32abis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR 814.01) durch Importeure und Hersteller entrichtet werden, sind Entgelt für die Leistungen der Organisationen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen (Art. 27 MWSTV).


24.08.2015
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