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Unter Schadenersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, die Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses. Die Genugtuung ist der Ausgleich der sog. immateriellen Unbill (Schmerzensgeld). Im Folgenden ist nur von Schadenersatz die Rede, da aus mehrwertsteuerlicher Sicht kein Unterschied zwischen Genugtuung und Schadenersatz besteht. Was für den Schadenersatz ausgeführt wird, gilt demzufolge auch für die Genugtuung.

 

Schadenersatz kommt sowohl im vertraglichen als auch im ausservertraglichen Bereich vor, insbesondere bei:

  • Vertragsverletzungen (z. B. Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vereinbarten Leistung, Schuldnerverzug, Annahmeverzug des Gläubigers);

  • unerlaubten Handlungen (Verschuldenshaftung, Kausalhaftung, Gefährdungshaftung).

 

Schadenersatzzahlungen unterliegen nicht der MWST (und haben beim steuerpflichtigen Empfänger auch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug), weil insoweit kein Leistungsverhältnis vorliegt. Der Schädiger bezahlt nicht für den Erhalt einer Leistung, sondern weil er dem Geschädigten ohne oder gegen dessen Willen einen Schaden zugefügt hat. Schaden ist eine Vermögensverminderung (Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven). Der Geschädigte hat einen vertraglichen (z. B. Art. 97 ff. OR) oder gesetzlichen (z. B. Art. 41 ff. OR) Anspruch auf Ersatz des Schadens (Ausgleich der Vermögensverminderung), ohne selber zur Erbringung einer Leistung verpflichtet zu sein.

 

Der bei einer Schlechterfüllung eines Vertrages (z. B. Lieferung einer mangelhaften Maschine) gewährte Preisnachlass (z. B. Art. 205 OR) ist nicht Schadenersatz, sondern Entgeltsminderung ( MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). Hingegen liegt Schadenersatz vor, wenn der Leistungsempfänger infolge der Schlechterfüllung einen Schaden erleidet (z. B. Produktionsausfall als Folge einer mangelhaften Maschine oder von Umbauarbeiten) und der Leistungserbringer diesen Schaden zu ersetzen hat.

 

Auf die Form der Entschädigung kommt es nicht an. Der Schadenersatz kann sowohl in Form von Geld als auch in Form von Naturalleistungen (z. B. Reparatur des beschädigten Gegenstandes durch den Schädiger) erbracht werden. Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob der Schadenersatz gerichtlich zugesprochen oder im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung festgesetzt wird.

 

Keinen Schadenersatz sondern steuerbares Entgelt leistet, wer nicht einen Schaden ausgleicht, sondern für den Erhalt einer Leistung bezahlt. In diesem Fall liegt ein Leistungsverhältnis vor, vorausgesetzt, zwischen der Leistung und dem Entgelt besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand einen anderen dafür bezahlt (Entgelt), dass dieser eine Handlung unterlässt oder eine Handlung beziehungsweise einen Zustand duldet (Leistung). Das Unterlassen oder Dulden einer Handlung beziehungsweise eines Zustandes ist eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne.

 

Bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung gegen Bezahlung einer «Entschädigung» stellt sich die Frage, ob Leistung gegen Entgelt oder pauschalierter Schadenersatz für erlittene oder zu erwartende Vermögensnachteile vorliegt. Die Einwilligung in die Vertragsauflösung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c MWSTG und somit eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne (entgeltlicher Verzicht auf den Erhalt oder die Erbringung der vertraglichen Leistung;  Ziff. 3.8.2.1 [Reugeld]). Es liegt deshalb ein Leistungsverhältnis vor.

 

Ebenfalls steuerbares Entgelt ist die Bezahlung für einen «Schaden», den sich jemand willentlich zufügen lässt (auch wenn es sich um ein grundsätzlich haftungsbegründendes Ereignis handelt). Wenn also jemand eine an sich schädigende Handlung (insbesondere Vertragsverletzung) im Voraus gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages duldet beziehungsweise akzeptiert, liegt ein Leistungsverhältnis vor. Wenn hingegen das schädigende Ereignis beziehungsweise die schädigende Handlung bereits in der Vergangenheit liegt und somit eine Einigung mit dem «Schädiger» im vorangehenden Sinne gar nicht mehr möglich ist, liegt Schadenersatz vor ( Ziff. 3.8.2.2 [Konventionalstrafe]).

 

Beispiel 1
Der Mieter eines Fahrzeuges muss dem Vermieter am Ende der Mietdauer eine Entschädigung für die am Sitzpolster verursachte Beschädigung bezahlen. Der Mieter schuldet die Entschädigung, weil er die ihm vertraglich auferlegte Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ein Leistungsverhältnis liegt nicht vor. Es handelt sich um Schadenersatz, der vom steuerpflichtigen Autovermieter nicht zu versteuern ist. Das Mietentgelt hingegen ist zum Normalsatz zu versteuern.

 

Beispiel 2
A gleitet beim Passieren eines Sportgeschäfts auf einer Eisschicht aus, die sich infolge der winterlichen Witterung durch vom Dach heruntertropfendes Wasser bildete. Unter Berufung auf die Haftung des Werkeigentümers nach Artikel 58 OR spricht ihm das zuständige Gericht einen Schadenersatz zulasten des Ladenbesitzers/Werkeigentümers zu. Es handelt sich um Schadenersatz im mehrwertsteuerlichen Sinn.

 

Beispiel 3
B ist Inhaber eines Coiffeursalons. Er vereinbart mit seinen Angestellten ein Konkurrenzverbot. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es den Angestellten während fünf Jahren untersagt, im Umkreis von 10 Kilometern einen eigenen Salon zu eröffnen. Bei ihrer Kündigung teilt Coiffeuse A dem B mit, dass sie in der 8 Kilometer entfernten Ortschaft einen eigenen Coiffeursalon eröffnen werde. B erklärt sich gegen Entrichtung von 10‘000 Franken damit einverstanden. Die 10‘000 Franken sind bei B als steuerbares Entgelt zum Normalsatz zu versteuern. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die Parteien eine Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung des Konkurrenzverbotes vereinbart hätten ( Ziff. 3.8.2.2).

 

Beispiel 4
Der Mieter eines Grundstücks oder Grundstückteils erklärt sich gegen Entrichtung eines vereinbarten Betrages seitens des Vermieters bereit, das Mietobjekt vor der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu verlassen. Hier handelt es sich nicht um Schadenersatz, denn die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags stellt eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne dar. Die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages ist aus der Sicht des Vermieters (Leistungsempfänger) ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert. Der steuerpflichtige Mieter (Leistungserbringer) hat den dafür erhaltenen Betrag zu versteuern.

 

Beispiel 5
Der Eigentümer lässt seine Liegenschaft renovieren. In der Liegenschaft befindet sich ein Restaurant, das er verpachtet hat. Während der Renovationsarbeiten muss das Restaurant seinen Betrieb vorübergehend einstellen. Der entgangene Umsatz wird ihm vom Eigentümer der Liegenschaft vergütet. Hierbei handelt es sich um Schadenersatz.


20.10.2020
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