Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die Erstattung der Kosten für auf dem Rechtsweg eingetriebene Zahlungen gilt als Schadenersatz.

 

Ebenfalls als Schadenersatz gilt die von Gerichtsinstanzen festgesetzte Parteientschädigung, die von der unterliegenden Prozesspartei an die obsiegende Partei zu bezahlen ist.

 

Mahnspesen, die eine steuerpflichtige Person von säumigen Zahlern erhebt, sowie vertraglich vereinbarte Zinsen gehören zum Entgelt der erbrachten Leistung und bilden somit Bemessungsgrundlage der MWST. Verzugszinsen (Art. 104 OR) hingegen gelten als Ersatz des Schadens, welcher dem Leistungserbringer aus der verspäteten Erfüllung erwächst.

 


15.07.2013
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?