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Entschädigungen, die der Versicherer dem Versicherten infolge des Eintritts des (versicherten) Schadenfalles leistet, sind vom Versicherten nicht zu versteuern.

 

Tritt hingegen eine steuerpflichtige Person (Versicherungsnehmer) im Schadenfall ihre ausstehenden Forderungen gegen Dritte (Schuldner) aus steuerbaren Leistungen an den Versicherer ab, hat sie den vollen Betrag, den der Schuldner des Versicherungsnehmers gemäss vertraglicher Vereinbarung zahlen muss, zum massgebenden Satz zu versteuern.

 

Wenn im Zuge einer Schadenregulierung der Versicherungsnehmer (Geschädigter) einen beschädigten Gegenstand dem Versicherer überlässt und dieser dafür dem Versicherungsnehmer in der Entschädigungsvereinbarung den Restwert (zumeist Wrackwert) anrechnet, muss der Versicherungsnehmer diesen Betrag versteuern, da es sich dabei um Entgelt für eine steuerbare Lieferung handelt.

 

Nicht Schadenersatz-, sondern Entgeltcharakter hat eine Versicherungsleistung, wenn die Ware nach dem Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Leistungsempfänger untergeht und der Leistungserbringer in der Folge sein Entgelt für die Lieferung nicht vom Leistungsempfänger, sondern vom Versicherer des Leistungsempfängers erhält. Die Versicherungsleistung (Risikoversicherung des Leistungsempfängers) tritt hier an die Stelle des geschuldeten Kaufpreises.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen entnommen werden.


24.07.2020
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