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(Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG)
 
Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen für hoheitliche Leistungen sind keine Entgelte im mehrwertsteuerlichen Sinne.

 

Als hoheitliche Tätigkeit gilt die Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht (Art. 3 Bst. g MWSTG). Da nur die unternehmerische Tätigkeit der MWST unterliegt (zu den unternehmerischen Leistungen des Gemeinwesens vgl. Art. 14 MWSTV), sind hoheitliche Leistungen ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug nicht steuerbar.
 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen entnommen werden.


20.01.2015
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