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Werden Mittel, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG keine Entgelte sind, weitergeleitet (z.B. innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen), unterliegt dieser Vorgang nicht der MWST (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG (beim Erhalt von Geldern nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWSTG) erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).

 

Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in der MWST-Info Subventionen und Spenden.


24.08.2015
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