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(Art. 19 Abs. 1 MWSTG)
 
Grundsätzlich werden voneinander unabhängige Leistungen mehrwertsteuerrechtlich selbstständig behandelt.

 

Beispiel
Beim Kauf einer Rose beim Floristen handelt es sich um eine einzelne steuerbare Leistung. Wird zu dieser Rose noch eine Glückwunschkarte gekauft, erhält der Konsument mehrere einzelne Leistungen (die Rose und die Karte). Obwohl der Verkauf zeitlich zusammenfällt, handelt es sich um zwei unabhängige Verkaufsgeschäfte. Der Verkauf der Rose unterliegt dem reduzierten Satz und der Verkauf der Glückwunschkarte dem Normalsatz. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Florist die Rose und die Glückwunschkarte kombiniert zu einem Pauschalpreis anbietet ( Ziff. 4.2.1).


24.08.2015
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