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(Art. 19 Abs. 4 MWSTG)
 
Bei den Nebenleistungen handelt es sich um eng mit der Hauptleistung verbundene Teilleistungen. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern dar und steht im Vordergrund, während die Nebenleistung nur nebensächlich ist. Nebenleistungen sind also Leistungen, welche

  • im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind;

  • mit der Hauptleistung eng zusammenhängen;

  • die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden;

  • üblicherweise mit der Hauptleistung erbracht werden.

 

Nebenleistungen teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.

 

Die Abgabe von Umschliessungen gilt als Nebenleistung zur Lieferung, sofern sie für die verpackten Gegenstände üblich sind. Nicht von Bedeutung ist, ob solche Umschliessungen ein- oder mehrmals verwendet werden können und ob ihre Kosten im Preis eingeschlossen sind oder separat fakturiert werden. Ist die Umschliessung für den verpackten Gegenstand unüblich (z.B. Kristallvase mit Pralinés) oder handelt es sich gar nicht um eine eigentliche Umschliessung (z.B. Holzbrett und Wurst), gilt die Umschliessung nicht als Nebenleistung, sondern als selbstständige Leistung. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Kombination von einzelnen, selbstständigen Leistungen, für welche die Kombinationsregelung gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ( Ziff. 4.2.1) angewendet werden kann.

 

Beispiele

  • Abgabe eines Trinkhalms (Nebenleistung) zusammen mit dem Fruchtsaft (Hauptleistung);

  • Tropfenzähler (Nebenleistung) und Medikament (Hauptleistung);

  • Verpackungs- und Portokosten (Nebenleistungen) bei einer Hauslieferung von Büchern (Hauptleistung);

  • Fakturierung der Nebenkosten wie Strom, Wasser, Versicherungen, Kehricht, Hauswart (Nebenleistungen) im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete (Hauptleistung);

  • Mit dem Grundstück (Hauptleistung) wird ein Parkplatz (Nebenleistung) vermietet.


24.08.2015
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