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(Art. 20 Abs. 1 MWSTG)
 

Schema Zuordnung von Leistungen

 
Grundsätzlich, d.h. wenn kein sog. direktes Stellvertretungsverhältnis ( Ziff. 5.2) vorliegt, wird eine Leistung derjenigen Person zugerechnet, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (sog. Eigengeschäft).

 

Bei unselbstständig tätigen Personen fehlt es an einem Aussenauftritt in eigenem Namen (Art. 10 Abs. 1bis Bst. b MWSTG). Die Handlungen von Arbeitnehmern und Hilfspersonen werden dem nach aussen auftretenden Arbeitgeber (Leistungserbringer) zugerechnet.

 

Bei einem Reihengeschäft schliessen mehrere Personen über denselben Gegenstand Lieferverträge ab. Sämtliche Verträge werden mit der Übergabe des Gegenstandes unmittelbar vom ersten Unternehmer an den Endabnehmer erfüllt. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht liegen jedoch mehrere Lieferungen vor. Jeder Unternehmer in der Reihe (mit Ausnahme des Endabnehmers) führt eine Lieferung aus. Jedem Lieferanten beziehungsweise Zwischenhändler, der im eigenen Namen auftritt, wird seine Lieferung als Eigengeschäft zugerechnet, auch wenn er nicht unmittelbarer Besitzer des Gegenstandes war. Er hat diese Lieferung zu versteuern ( Informationen zu grenzüberschreitenden Reihengeschäften können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden).


15.07.2013
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