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Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1 - 30 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Bei Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert ( Ziff. 7) wird, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug ( MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen), sofern der Ort der von der Steuer ausgenommenen Leistung im Inland liegt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Liegt der Ort der von der Steuer ausgenommenen Leistung erwiesenermassen im Ausland, so ist der Vorsteuerabzug ohne Mitteilung an die ESTV im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht und nach Artikel 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert worden wäre (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). Ein Vorsteuerabzug im Sinne von Artikel 29 Absatz 1bis MWSTG ist somit nicht möglich bei Leistungen, für welche die Option ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 MWSTG).

 

Nicht optionsfähig sind gemäss Artikel 22 Absatz 2 MWSTG:

  • Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 BGS verwendet wird (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG); sowie

  • die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken, die (im Gesetz genannten) Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer sowie die Überlassung von Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG). Als Nutzung für Wohnzwecke im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne der Artikel 23 ff. ZGB und/oder für den Wochenaufenthalt. Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (i.d.R. an Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde geeignete Nachweise.

 

Ob eine Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach deren Gehalt (objektiv) und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt (subjektiv; Art. 21 Abs. 3 MWSTG). Dies bedeutet insbesondere, dass die Leistung auch dann von der Steuer ausgenommen ist, wenn sie nicht direkt gegenüber dem Verbraucher (z.B. aktiver Sportler oder Schüler), sondern gegenüber einem weiteren Leistungserbringer erbracht wird. Wird also ein Dritter damit beauftragt, von der Steuer ausgenommene Leistungen zu erbringen, so sind die Leistungen des Dritten ebenfalls von der Steuer ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistungen dem Auftraggeber (z.B. Gemeinwesen) oder dem Leistungsempfänger (z.B. Jugendlicher) in Rechnung stellt. Zu beachten ist, dass, wenn die Leistung ausdrücklich aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers von der Steuer ausgenommen ist, die Ausnahme nur für Leistungen gilt, die eben von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden (Art. 21 Abs. 4 MWSTG). So sind beispielsweise Heilbehandlungen nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn sie von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe erbracht werden ( Ziff. 6.4).

 

Detaillierte Ausführungen zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen enthalten die entsprechenden MWST-Branchen-Infos.

 

Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).


22.10.2020
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