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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste gemäss Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (SR 783.0) fällt (adressierte inländische und aus dem Ausland eingehende Briefpostsendungen bis 50 Gramm [Art. 2 Abs. 1 Postverordnung vom 26. November 2003 (SR 783.01)]; es ist zu beachten, dass diese Gewichtslimite vom Bundesrat [Verordnungsgeber] jederzeit geändert werden kann).

 

Steuerbar ist die Beförderung von:

  • Adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen über 50 Gramm;

  • Schnellpostsendungen;

  • Paketen.

 

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen ist eine Steuerbefreiung zu prüfen (Art. 23 MWSTG).


25.08.2015
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