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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG; Art. 34 - 35 MWSTV)
 
Von der Steuer ausgenommen sind die von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe (Aufzählung in Art. 35 Abs. 2 MWSTV) erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (zur Heilbehandlung vgl. Art. 34 MWSTV), sofern diese über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Diese Voraussetzung ist gemäss Artikel 35 MWSTV erfüllt, wenn der Leistungserbringer

  • im Besitz der kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder
  • zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

 

Steuerbar sind:

  • Die Behandlung durch Personen, welche nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen;
  • die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, die ohne operativen Eingriff entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden können;
  • die Lieferung von Zahnprothesen;
  • der Verkauf von Medikamenten (zum reduzierten Steuersatz);
  • Heilbehandlungen an Tieren (Leistungen von Tierärzten und Tierkliniken).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.


21.01.2015
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