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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Pflegeleistungen, sofern sie von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbracht werden und ärztlich verordnet sind.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.


25.08.2015
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