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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist die Lieferung von menschlichen Organen, sofern sie durch Spitäler oder andere medizinisch anerkannte Institutionen mit den entsprechenden Bewilligungen ausgeführt werden, sowie die Lieferung von unbehandeltem menschlichen Vollblut durch Inhaber einer dafür erforderlichen Bewilligung.

 

Steuerbar ist hingegen die Lieferung von Blutprodukten (Blutderivate und Blutkomponenten). Blutprodukte gelten als Medikamente und unterliegen deshalb dem reduzierten Steuersatz (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG i.V.m. Art. 49 Bst. b MWSTV).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.


25.08.2015
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