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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige von Heil- und Pflegeberufen sind (z.B. Praxisgemeinschaften;  Ziff. 6.4), soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden (z.B. gemeinsames Sekretariat, gemeinsame Infrastrukturnutzung).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.


12.03.2015
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