Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr und der Bildung.

 

Steuerbar sind die im Zusammenhang mit Bildungsleistungen erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Die Anwendung der 70/30 %-Regel gemäss Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist möglich und kann sinngemäss auch für die Bestimmung des Leistungsortes (Art. 32 MWSTV) verwendet werden.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Bildung entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.08.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?