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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind die Leistungen, die nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen.

 

Von der Steuer ausgenommen sind solche Leistungen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Einrichtung erbringt gegenüber ihren Mitgliedern Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne (Art. 3 Bst. c MWSTG);

  • die Mitglieder bezahlen für den Erhalt dieser Leistungen einen statutarisch festgesetzten Beitrag;

  • die Einrichtung ist nicht gewinnstrebig;

  • die Einrichtung hat einen im Gesetz genannten Zweck.

 

Gegenüber Passivmitgliedern und Gönnern erbringt die Einrichtung keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne, weshalb auch keine Ausnahme von der Steuer bestehen kann. Passivmitglieder oder Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht und nehmen für ihre Beiträge keine Leistungen der Einrichtung in Anspruch. Für sie steht die finanzielle Unterstützung der Einrichtung im Vordergrund. Die Beiträge der Passivmitglieder und Gönner sind gemäss Artikel 3 Buchstabe i Ziffer 2 MWSTG den Spenden gleichgestellt. Es handelt sich dabei also um Nicht-Entgelte im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 MWSTG. Die Verdankung des Mitglieder- oder Gönnerbeitrages im Rahmen des sozial Üblichen ist somit keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn Passivmitglieder und Gönner zwecks Verdankung ihres Beitrages an bestimmten Veranstaltungen der Einrichtung (z. B. Gratiseintritt zu einem Festanlass) teilnehmen können.

 

Bei Aktivmitgliedern liegt demgegenüber ein Leistungsverhältnis vor. Als Aktivmitglieder gelten jene Mitglieder, die stimm- und wahlberechtigt sind (vgl. für die Vereine Art. 67 ZGB) und welche Leistungen der Einrichtung in Anspruch nehmen können. Jedem Mitglied steht grundsätzlich das Stimm- und Wahlrecht zu, es sei denn, dieses ist in den Statuten ausgeschlossen.

 

Statutarisch festgesetzte bzw. laut den Statuten durch die Generalversammlung festzulegende Mitgliederbeiträge im Sinne des Gesetzes sind solche, welche für alle gleich hoch sind beziehungsweise nach einem für alle geltenden, gleichen Schema (z. B. einkommensabhängig) ermittelt werden oder bei denen nach einigen wenigen Mitgliederkategorien unterschieden wird (z. B. Erwachsene, Familien, Pensionierte, Junioren- und Seniorenmitglieder). Voraussetzung ist, dass alle Mitglieder derselben Kategorie grundsätzlich die gleichen Leistungen im gleichen Umfang in Anspruch nehmen können. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem direkten Verhältnis zu den effektiv bezogenen Leistungen stehen. Muss für die Inanspruchnahme einer durch die Einrichtung erbrachten Leistung ein zusätzlicher Betrag bezahlt werden, liegt ein steuerbares Leistungsverhältnis vor.

 

Betreffend die Gewinnstrebigkeit wird auf die im Gesellschaftsrecht geltenden Grundsätze abgestellt.

 

Bezahlt ein Mitglied einen höheren Beitrag als statutarisch vorgesehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein steuerbares Leistungsverhältnis (falls die Einrichtung diesem Mitglied eine besondere, also nur ihm zukommende Leistung erbringt) oder eine freiwillige Zuwendung (Spende) vorliegt.

 

Beispiele

  • Ein Wirtschaftsverband (Verein) muss die statutarisch festgelegten Mitgliederbeiträge ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug nicht versteuern, wohl aber die gegen ein zusätzliches Entgelt erbrachten Leistungen (z. B. Beratungsleistungen oder Rechtsauskünfte).

  • Mitglieder eines Chors (Verein) bezahlen einen jährlichen Beitrag von 100 Franken. Sie erhalten einen Gratiseintritt für das Jahreskonzert des Chors im Wert von 25 Franken, nehmen aber ansonsten keine Leistungen des Vereins in Anspruch und haben insbesondere auch kein Stimm- und Wahlrecht. Es liegt hier kein Leistungsverhältnis vor, da der Gratiseintritt eine Verdankung im Rahmen des sozial Üblichen für die finanzielle Unterstützung des Chors darstellt.

  • Passivmitglieder eines Vereins bezahlen einen Jahresbeitrag in der Höhe von 50 Franken. Dafür erhalten sie vierteljährlich ein Vereinsblatt zugestellt und zudem 10 % Rabatt im Vereinsshop. Auch hier kann noch von einer Verdankung des Beitrages ausgegangen werden. Für das Mitglied steht nicht der Bezug einer Leistung, sondern die Unterstützung des Vereins im Vordergrund.

  • Mitglieder eines nicht gewinnstrebigen Fanclubs bezahlen dem Verein einen statutarisch festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 500 Franken. Sämtliche Vereinsmitglieder erhalten eine Jahreskarte, welche für die Heimspiele der von ihnen unterstützten Fussballmannschaft zum Stadioneintritt berechtigt. Hier liegt ein Leistungsverhältnis vor. Die Leistung des Fanclubs ist jedoch von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.


13.04.2021
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