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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG; Art. 36 Abs. 2 MWSTV)

 

Von der Steuer ausgenommen sind die kulturellen Dienstleistungen und die Lieferung von Werken durch deren Urheber (Definition Urheber in Art. 36 Abs. 2 MWSTV) wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler, Bildhauer sowie die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachten Dienstleistungen. Die Steuerausnahme beschränkt sich auf die von den Urhebern persönlich hergestellten beziehungsweise gelieferten Werke. Lieferungen von Werken durch andere Personen (z.B. Galerien und Buchhändler) sind steuerbar.

 

In Bezug auf die von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachten Leistungen ist zu beachten, dass sich die Ausnahme ausschliesslich auf Dienstleistungen bezieht. Der Verkauf oder das Ausleihen und Vermieten von Büchern, Videokassetten, Tonträgern usw. unterliegt der MWST zum massgebenden Steuersatz.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Kultur entnommen werden.


15.07.2013
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