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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen sind die Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen einschliesslich der Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a und d MWSTG).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen entnommen werden.

 

Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die Sozialversicherungsleistungen einschliesslich der Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. b und d MWSTG).

 

Der Begriff Sozialversicherungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe b MWSTG beinhaltet die folgenden fünf Bereiche:

  • Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

  • den Schutz vor den finanziellen Folgen von Krankheit und Unfall;

  • den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft;

  • die Arbeitslosenversicherung;

  • die Familienzulagen.

 

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe c MWSTG sind die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention von der Steuer ausgenommen:

  • Die Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander;

  • die Leistungen von Durchführungsorganen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben; sowie

  • die Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

 

Von der Steuer daher ausgenommen sind:

  • Sämtliche Leistungen, die Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander erbringen, einschliesslich der Leistungen von Ausgleichskassen untereinander, beispielsweise die gegen Entgelt besorgte Führung von Ausgleichskassen in Personalunion ( weitergehende Informationen zu den Vorsorgeeinrichtungen können der MWST-Branchen-Info Finanzbereich entnommen werden);
     
    Die Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. c 1. Lemma MWSTG) umfassen sämtliche Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherungen untereinander, unabhängig davon, ob diese öffentlich-rechtlich vorgesehen sind oder der Erbringung von öffentlich-rechtlichen Leistungen dienen.
     
    Der Begriff Einrichtungen der Sozialversicherungen umfasst Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Rechts, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – nach kantonalem oder Bundesrecht vor den wirtschaftlichen Folgen des Eintritts eines sozialen Risikos schützen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Einrichtungen:

    • Bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: die kantonalen Ausgleichskassen als selbständige öffentliche Anstalten (Art. 61 Abs. 1 AHVG); die Verbandsausgleichskassen und zwischenberuflichen Verbände von Arbeitgebern oder von Selbstständigerwerbenden (Art. 53 f. AHVG); die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 1 AHVG); die IV-Stellen;

    • bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: die Krankenkassen als Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KVAG) sowie private Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, die im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung sind (Art. 3 KVAG). Das BAG veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Versicherer (Art. 4 und 28 KVAG);

    • bei der freiwilligen Taggeldversicherung: die zugelassenen Versicherer (Art. 67 Abs. 1 KVG; Art. 2 Abs. 1 und 3 KVAG);

    • bei der Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva; Art. 61 UVG); andere zugelassene Versicherer (Art. 68 UVG) wie private Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen im Sinne des KVG (Art. 70 Abs. 2 UVG), deren Liste vom BAG veröffentlicht wird; oder die Ersatzkasse (Art. 73 Abs. 1 UVG);

    • beim Erwerbsersatz: die Ausgleichskassen und die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 21 Abs. 1 EOG);

    • bei der Arbeitslosenversicherung: die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82a AVIG), die kantonalen Amtsstellen (Art. 85 AVIG), die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG), die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 AVIG);

    • bei den Familienzulagen: die kantonalen oder privaten Familienausgleichskassen (Art. 14-17, 20 Abs. 1 und 21 FamZG; Art. 13 FLG).

 

Vorsorgeeinrichtungen sind Einrichtungen der Sozialversicherungen. Sie gelten als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, sofern sie von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 80 Absatz 2 BVG befreit sind ( weitergehende Informationen dazu siehe MWST-Branchen-Info Finanzbereich). Es handelt sich unter anderem um folgende Einrichtungen:

    • Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen);

    • Hilfseinrichtungen nach BVG (Anlagestiftungen, Auffangeinrichtungen, Sicherheitsfonds);

    • Freizügigkeitsstiftungen;

    • Stiftungen der Säule 3a;

    • Patronale Wohlfahrtsfonds/Finanzierungsstiftungen nach Artikel 89a Absatz 7 ZGB.

 

Beispiel 1
Ein privatrechtlicher Verein erbringt Backoffice-Dienstleistungen für verschiedene Ausgleichskassen, die Mitglied des Vereins sind. In diesem Fall ist der Verein keine Einrichtung der Sozialversicherungen, der für die Umsetzung der Sozialversicherungsgesetzgebung verantwortlich ist. Entsprechend sind die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder steuerbar.

 

Beispiel 2
Eine Bank, die Versicherungsprodukte der Säule 3a vertreibt, stellt einer Vorsorgestiftung ein Computerprogramm zur Verfügung. Im Gegensatz zur Vorsorgestiftung ist die Bank, die Versicherungsprodukte der Säule 3a vertreibt, keine Einrichtung der Sozialversicherungen. Entsprechend ist die Leistung der Bank steuerbar.

 

Beispiel 3
Eine Pensionskasse stellt ihr Personal für die Verwaltung einer Freizügigkeitsstiftung zur Verfügung. Sowohl die Pensionskasse als auch die Freizügigkeitsstiftung sind Einrichtungen der Sozialversicherungen. Entsprechend sind die Leistungen der Pensionskasse von der Steuer ausgenommen.

 

Beispiel 4
Eine Krankenkasse, die eine Krankenversicherung im Sinne des KVG und eine Zusatzversicherung nach VVG anbietet, mietet Räumlichkeiten bei einem nach UVG zugelassenen Unfallversicherer. Es handelt sich dabei um Leistungen, die zwischen zwei Einrichtungen der Sozialversicherungen ausgetauscht werden. Die Leistungen sind entsprechend von der Steuer ausgenommen.

 

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe c 1. Lemma MWSTG betrifft den Bereich der Sozialversicherungen. Leistungen der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit betreffen eine subsidiäre Form des Sozialversicherungssystems, das sich aus den oben genannten Bereichen der Sozialversicherungen zusammensetzt. Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG von der Steuer ausgenommen ( weitergehende Informationen dazu siehe Ziff. 6.9);

  • Leistungen aus Aufgaben, die den Durchführungsorganen und Ausgleichskassen aufgrund des AHVG oder den Familienausgleichskassen aufgrund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, beispielsweise:

    • Inkasso von Beiträgen für den Berufsbildungsfonds;

    • Inkasso von Beiträgen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);

    • Führen einer Pensionskasse oder Krankenkasse;

    • Kontrolle der Arbeitgeber für einen Unfallversicherer;

    • Leistungen im Zusammenhang mit der Mutterschaftsversicherung.

 

Um ein Durchführungsorgan handelt es sich, wenn einer Organisation die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Präventionsaufgaben übertragen wurde und zudem gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, wie diese Präventionsarbeit finanziert wird. Alle diese Präventionstätigkeiten werden über gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge auf den Prämien der entsprechenden Versicherungen finanziert. Die für das MWSTG relevante Vorsorge betrifft drei Bereiche:

    • Den Unfallbereich, namentlich die Präventionstätigkeit der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und des UVG (insbesondere Art. 85 und 87 UVG). Nach geltendem Recht müssen folgende Behörden und Organisationen Präventionstätigkeiten ausüben: die Suva, die kantonalen Arbeitnehmerschutzbehörden und Arbeitsinspektorate, das Seco und die folgenden sechs Fachorganisationen: Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI), Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS), Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), Stiftung Agriss sowie die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA).

    • Den Nichtberufsunfallbereich, namentlich die Präventionstätigkeit der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) sowie die Präventionstätigkeit des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV), sofern diese aus den gesetzlich vorgesehenen Prämienzuschlägen finanziert ist (Art. 88 UVG).

    • Den Gesundheitsbereich, namentlich die Präventionstätigkeit der Gesundheitsförderung Schweiz sowie die Präventionstätigkeit nach kantonalen Gesetzen, sofern diese aus den gesetzlich vorgesehenen Prämienzuschlägen finanziert ist (Art. 19 und 20 KVG). 

  • Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind ­ im Sozialversicherungs- und Vorsorgebereich – die Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, sein Personal in Bezug auf die Risiken, denen es am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, zu schulen und zu instruieren und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten (z. B. mittels vorgeschriebener Ausbildung gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30]).

 

Für sämtliche Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht optiert werden.

Informationen zur 70/30 %-Regel können der Ziffer 4.2.1 entnommen werden.

 

Steuerbar sind hingegen namentlich:

  • Verwaltungstätigkeiten für Lebensversicherungsgesellschaften;

  • der Verkauf von EDV-Programmen an Privatpersonen;

  • Verwaltungstätigkeiten für Versicherungsgesellschaften der 3. Säule.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


15.07.2021
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