Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Als Grundstücke gelten (Art. 655 Abs. 2 ZGB):

  • Liegenschaften;

  • ins Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht, Quellenrecht, Durchleitungs- oder Überleitungsrecht, Berechtigung zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ablagerung von Abfällen);

  • Bergwerke;

  • Miteigentumsanteile an Grundstücken (Stockwerk- oder Miteigentum).

 

Für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke ( Ziff. 6.1) genutzt wird oder genutzt werden soll. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung ( Ziff. 4.2.1).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


12.06.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?