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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstückst eilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Darunter fallen beispielsweise:

  • Die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen;

  • die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit der Einräumung eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts zum Zwecke des Abbaus vorhandener Bodenschätze;

  • die Vermietung von Sportanlagen (z. B. Turnhallen, Fussballplätze, Schwimmbäder, Kunsteisbahnen), sofern dem Mieter das alleinige Recht zur Benützung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird;

  • die Vermietung von im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen;

  • Vermietung eines Platzes für das Abstellen eines Fahrzeuges, wenn die Vermietung eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung ist.

 

Steuerbar sind jedoch:

  • Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen (d. h. gesamte Hotellerie, aber auch die Parahotellerie wie Ferienwohnungen und Campingplätze) sowie die Vermietung von Sälen, Konferenz- und Schulungsräumen im Hotel- und Gastgewerbe;

  • die Vermietung von Campingplätzen;

  • die Vermietung und Verpachtung von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören (z. B.  Kühlfächer und -zellen in Kühlhäusern);

  • die Vermietung von Schliessfächern, Tresoren und Schrankfächern in Banken, Hotels, Badeanstalten, Sportanlagen, Bahnhöfen, Flughäfen usw.;

  • die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden.

 

Die steuerliche Behandlung der Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien wird in den MWST-Branchen-Infos Gemeinwesen sowie Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien beschrieben.


22.10.2020
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