(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen sind die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 BGS verwendet wird.
Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf von Lotteriescheinen, Rubbellosen oder Spieljetons) ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil (z.B. Sachpreis) in Aussicht steht (Art. 3 Bst. a BGS; beispielsweise Lotterien, Sportwetten oder Spielbankenspiele).
Die Spielbankenabgabe wird auf dem Bruttospielertrag der konzessionierten Spielbanken erhoben. Zum Bruttospielertrag gehören auch die Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge (Art. 119 Abs. 3 BGS), nicht jedoch die Eintrittspreise.
Für die meisten Geldspiele (Klein- und Grossspiele) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Reingewinne für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen (Art. 2 Bst. c, Art. 25 Abs. 1 Bst. c, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 125 BGS, Art. 106 Abs. 6 BV). Ausnahmen von dieser Zweckbindung bestehen für kleine Pokerturniere (Art. 129 Abs. 2 BGS), Geschicklichkeitsspiele (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BGS) und Kleinspiele von Veranstaltern, welche sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen (Art. 129 Abs. 1 BGS).
Umsätze bei Geldspielen, deren Bruttospielerträge nicht der Spielbankenabgabe unterliegen oder deren Reingewinne nicht vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, sind steuerbar.
Der steuerbare oder von der Steuer ausgenommene Umsatz (Entgelt) berechnet sich bei allen bewilligten Geldspielen nach BGS als Differenz zwischen den Einsätzen der Spieler und Spielerinnen (z.B. Kaufpreis der Lose) und den rechtmässig ausbezahlten Gewinnen (sog. Bruttospielertrag). Besteht der Gewinn nicht aus Geld, sondern aus Sachpreisen (Ausspielgeschäfte oder Tombolas), so gelten die Einsätze der Spieler und Spielerinnen (z.B. Einnahmen aus Losverkäufen) als Umsatz. Hinzu kommen die weiteren für die Teilnahme am Spiel erhobenen Entgelte (z.B. Teilnahmegebühren, Start- und Eintrittsgelder). Erhebt der Veranstalter nur eine Spiel-, Einschreibe- oder Turniergebühr („Rake“, „Hausanteil“ usw.), so gilt diese Gebühr als Entgelt, sofern die Bruttospielerträge nicht beim Veranstalter verbleiben.
Von der Steuer ausgenommen sind namentlich:
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Bruttospielerträge (Art. 119 Abs. 2 und 3 BGS, Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen sowie Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge) der konzessionierten Spielbanken (Art. 6 BGS) sowohl aus physisch als auch online durchgeführten Spielbankenspielen;
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Umsätze bei Kleinspielen (Art. 3 Bst. f BGS) wie Kleinlotterien, lokale Sportwetten, Tombolas, Bingospiele usw., sofern der daraus erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Steuerbar sind namentlich:
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Umsätze bei Geschicklichkeitsspielen mit Geldgewinnen, soweit diese nicht von konzessionierten Spielbanken angeboten werden (z.B. Geschicklichkeitsspielautomaten in Restaurants oder Spielsalons, Online-Geschicklichkeitsspiele oder Jassturnier);
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Umsätze bei Spielen ohne Aussicht auf Geldgewinne beziehungsweise geldwerte Vorteile (z.B. Darts, Billard, Flipperkasten und andere Spielautomaten, Tischfussball oder Computerspiele);
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Umsätze bei Geldspielen, welche nicht dem BGS unterstehen (Art. 1 Abs. 2 BGS, insbesondere zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS);
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Leistungen, welche von Dritten im Auftrag des Veranstalters von Geldspielen erbracht werden (z.B. Drucken der Lotterie-Lose, Organisation der Naturalpreise, Verkauf der Lose an der Veranstaltung), unabhängig davon, ob die vom Veranstalter anlässlich des Geldspieles erzielten Umsätze steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind.
Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).