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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 i.V.m. Art. 21 Abs. 7 MWSTG)
 
Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt oder nicht.

 

Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 38a MWSTV):

 

a.

Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden;

b.

gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG;

c.

öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform.

 

Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 MWSTV.

 

Weitere Einzelheiten und Beispiele können den MWST-Branchen-Infos Bildung sowie Forschung und Entwicklung entnommen werden.


12.07.2018
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