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Die steuerpflichtige Person kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung an den Leistungsempfänger oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Ausnahmen jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).

 

Zum Begriff der Rechnung wird auf Artikel 3 Buchstabe k MWSTG verwiesen. So können beispielsweise auch Miet- oder Kaufverträge als Rechnungen gelten.

 

Wird durch offenen Ausweis (z.B. „inkl. 7.7 % MWST“ oder „zuzüglich 7.7 % MWST im Betrag von CHF 100‘000“) in der Rechnung optiert, hat sich der Leistungserbringer für die freiwillige Versteuerung entschieden und die Option rechtswirksam ausgeübt. Hat der Leistungserbringer in der Rechnung die Mehrwertsteuer nicht offen ausgewiesen, hat er auf die Option durch offenen Ausweis in der Rechnung verzichtet.

Innerhalb der Finalisierungsfrist kann die ursprünglich ausgestellte Rechnung unter Einhaltung der in Artikel 27 MWSTG aufgeführten Voraussetzungen korrigiert werden (Verzicht auf die ausgeübte Option bzw. nachträgliche Ausübung der Option).

Nach Ablauf der Finalisierungsfrist ist eine Korrektur der ursprünglich ausgestellten Rechnung nur noch dann und unter Einhaltung der in Artikel 27 MWSTG aufgeführten Voraussetzungen möglich, wenn die steuerpflichtige Person gar nicht berechtigt war, die entsprechende Leistung freiwillig zu versteuern (z.B. ein mit Saldosteuersatz abrechnender Steuerpflichtiger optiert für Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 - 24, 27, 29 und 30 MWSTG, der vermietete oder verkaufte Gegenstand wird vom Empfänger ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt oder es handelt sich um eine Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18, 19 und 23 MWSTG).

 

Der nachträgliche Verzicht auf die durch offenen Ausweis in der Rechnung ausgeübte Option mittels Rechnungskorrektur ist bei ausländischen Leistungsempfängern nur dann möglich, wenn der Leistungserbringer eine Bestätigung beibringen kann, dass der Leistungsempfänger keinen Rückerstattungsantrag gestellt oder - falls er den Antrag bereits gestellt hat - den entsprechenden Steuerbetrag nicht vergütet erhalten hat ( MWST-Info Vergütungsverfahren).

 

Wird durch Deklaration in der MWST-Abrechnung optiert, ist ein Verzicht auf die ausgeübte Option oder die Ausübung der Option nur noch innerhalb der Finalisierungsfrist der Steuerperiode möglich, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist (Art. 39 MWSTV).

 

Ein Verzicht auf die ausgeübte Option beziehungsweise eine Korrektur nach Ablauf der Finalisierungsfrist ist nur noch dann möglich, wenn die steuerpflichtige Person gar nicht berechtigt war, die entsprechende Leistung freiwillig zu versteuern.

 

Die Option in der MWST-Abrechnung kann bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen nur durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung erfolgen. In allen übrigen Fällen geht die ESTV davon aus, dass nicht für die Leistung optiert wurde und dem Steuerpflichtigen auf den vorsteuerbelasteten Aufwendungen kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht.

 

Die beiden Arten der Option (durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung) sind als gleichwertig zu betrachten. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden in den nachfolgenden Beispielen aufgezeigt:

 

Vorbemerkung zu den Beispielen
Es handelt sich bei den freiwillig versteuerten Leistungen ausnahmslos um solche, für die optiert werden kann.

 

Beispiel 1
Ausgangslage
In der Rechnung an den Leistungsempfänger wird durch offenen Ausweis der Steuer optiert.

In der MWST-Abrechnung wird die Leistung unter den Ziffern 200 und 205 deklariert sowie unter den Ziffern 302 oder 312 versteuert.

 

Ergebnis
Die Option ist gültig ausgeübt, der Leistungserbringer hat den Umsatz zum entsprechenden Steuersatz abzurechnen und kann auf den dafür bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Dem Leistungsempfänger seinerseits steht das Vorsteuerabzugsrecht auf der bezogenen Leistung im Umfang seiner unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zu.

 

Beispiel 2
Ausgangslage
In der Rechnung an den Leistungsempfänger wird die Steuer nicht offen ausgewiesen.

In der MWST-Abrechnung wird die Leistung unter den Ziffern 200 und 230 deklariert und auch nicht unter den Ziffern 302 oder 312 versteuert.

 

Ergebnis
Die Option ist nicht rechtswirksam ausgeübt, der Leistungserbringer hat den Umsatz nicht abzurechnen und kann auf den dafür bezogenen Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Leistungsempfänger seinerseits kann keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Beispiel 3
Ausgangslage
In der Rechnung an den Leistungsempfänger wird ein offener Ausweis der Steuer vorgenommen.

In der MWST-Abrechnung wird aber die Leistung unter den Ziffern 200 und 230 deklariert und auch nicht unter den Ziffern 302 oder 312 versteuert.

 

Ergebnis
Durch den offenen Steuerausweis in der Rechnung hat sich der Leistungserbringer für die freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistung entschieden und die Option rechtswirksam ausgeübt. Der Leistungserbringer hat den Umsatz zum entsprechenden Steuersatz nachträglich abzurechnen und kann auf den dafür bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Dem Leistungsempfänger seinerseits steht das Vorsteuerabzugsrecht auf der bezogenen Leistung im Umfang seiner unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zu, da ein Steuerausweis in der Rechnung erfolgt ist.

 

Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit, innerhalb der Finalisierungsfrist gemäss Artikel 72 Absatz 1 MWSTG auf die ausgeübte Option zu verzichten und die Rechnung unter Einhaltung der Artikel 27 MWSTG aufgeführten Voraussetzungen zu korrigieren.

 

Beispiel 4
Ausgangslage
In der Rechnung an den Leistungsempfänger wird kein offener Ausweis der Steuer vorgenommen.

In der MWST-Abrechnung wird die Leistung unter den Ziffern 200 und 205 deklariert und unter den Ziffern 302 oder 312 versteuert.

 

Ergebnis
Durch die Deklaration der Leistung unter den Ziffern 200 und 205 der MWST-Abrechnung hat der Leistungserbringer durch Deklaration in der MWST-Abrechnung optiert. Er hat den Umsatz zum entsprechenden Steuersatz abzurechnen und kann auf den dafür bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Dem Leistungsempfänger seinerseits steht kein Vorsteuerabzugsrecht auf der bezogenen Leistung zu, da ihm keine Steuer in Rechnung gestellt wurde (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

 

Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit, innerhalb der Finalisierungsfrist die Option durch Ausweis der Steuer in der Rechnung vorzunehmen und die Rechnung unter Einhaltung der in Artikel 27 MWSTG aufgeführten Voraussetzungen zu korrigieren. Danach steht dem Leistungsempfänger das Vorsteuerabzugsrecht auf der bezogenen Leistung im Umfang seiner unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zu.

 

Die Option ist ausgeschlossen für (Art. 22 Abs. 2 MWSTG):

  • Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 BGS verwendet wird (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG);

 

Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).


04.12.2019
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