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Ist eine Leistung von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuer befreite Leistungen geben - im Unterschied zu den nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen - einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, belasten den Leistungserbringer somit nicht mit der MWST. Leistungen (steuerbare wie auch von der Steuer ausgenommene Leistungen), welche als im Ausland erbracht gelten (Ort der Lieferung / Dienstleistung befindet sich gemäss Artikel 7 oder 8 MWSTG im Ausland, MWST-Info Ort der Leistungserbringung), werden von der inländischen MWST nicht erfasst.

 

Nachfolgend sind lediglich die Grundsätze der Steuerbefreiung umschrieben. Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 MWSTG können den entsprechenden MWST-Branchen-Infos entnommen werden.


25.08.2015
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