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Die nachfolgenden Ausfuhren bzw. Lieferungen ins Ausland sind von der Steuer befreit, sofern der Nachweis der Ausfuhr erbracht werden kann:

  • Lieferungen von Gegenständen, die eine steuerpflichtige Person aus dem Inland direkt ins Ausland befördert oder versendet (Definition der direkten Ausfuhr in den nachstehenden Ausführungen). Eine Beförderung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person die Gegenstände selbst dorthin verbringt. Um eine Versendung handelt es sich, wenn die steuerpflichtige Person die Gegenstände durch von ihr beauftragte Dritte (z. B. Spediteur oder Frachtführer) dorthin verbringen lässt;

  • die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern diese vom Leistungsempfänger selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;

  • das sonstige Verbringen oder Verbringenlassen von Gegenständen aus dem Inland ins Ausland, das nicht im Zusammenhang mit einer Lieferung steht ( Ziff. 8.2.2.4).

 

Direkte Ausfuhr eines Gegenstandes gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG liegt vor, wenn dieser ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausgeführt wird. Bei Reihengeschäften erstreckt sich die direkte Ausfuhr auf alle beteiligten Lieferanten, d. h. alle beteiligten Lieferanten können eine Steuerbefreiung geltend machen. Der Gegenstand der Lieferung kann vor der Ausfuhr durch Beauftragte des nicht steuerpflichtigen Leistungsempfängers bearbeitet oder verarbeitet werden (Art. 23 Abs. 3 MWSTG).

 

Im Zusammenhang mit der Ausfuhr sind die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die bei der Ausfuhr durch das BAZG ausgestellten Zolldokumente (z. B. Veranlagungsverfügungen) sind neben Rechnungen oder anderen Belegen aus Sicht der MWST, aber auch des Zollrechts aufzubewahren (Art. 94–98 ZV)

 

Im Mehrwertsteuerrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), d. h. die Ausfuhrbefreiung kann auch anderweitig geltend gemacht werden. Es wird jedoch empfohlen, die Zolldokumente auch für die Belange der MWST aufzubewahren.

 

Zu den Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr siehe Ziffer 8.5.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


05.01.2022
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