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(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG)
 
Als Beispiele von Ausfuhren von Gegenständen, die nicht aufgrund von Lieferungsgeschäften erfolgen, können angeführt werden:

 

Das Verbringen oder Verbringenlassen von

  • Gegenständen (Fotoapparate, Computer, Mobilfunktelefone usw.) zwecks Präsentation an einer Ausstellung im Ausland;

  • Gegenständen in ein Auslieferungslager im Ausland;

  • Werkzeugen, Baumaschinen usw. ins Ausland, mit denen dort Arbeiten an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen ausgeführt werden sollen.

 

Auch hier sind die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Aufbewahrung der durch das BAZG ausgestellten Dokumente wird auch für die Belange der Mehrwertsteuer unbedingt empfohlen.

 

Verbleibt ein im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausgeführter Gegenstand definitiv im Ausland, gilt die verfallene, ungelöschte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung als Ausfuhrbeleg.


05.01.2022
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